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Aufgewacht! Rauchmelderpflicht zum Jahresende!

Jährlich sterben in Deutschland rund 600 Menschen aufgrund von Bränden, weitere 6.000 erleiden teilweise schwere Brandverletzungen. Sie werden in 95 % der Fälle jedoch nicht Opfer der Flammen, sondern einer Rauchvergiftung, da sie nachts im Schlaf überrascht werden.

Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber erkannt und bereits in vielen Bundesländern die gesetzliche Verpflichtung eingeführt, in Neubauten zumindest in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren Rauchwarnmelder installieren zu lassen.

Auch in der Hessischen Bauordnung ist verankert, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angebracht werden muss. Dies gilt in Hessen jedoch nicht nur für Neubauten, sondern gemäß § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung auch für Bestandswohnungen. Wohnungs-/Hausbesitzer und damit auch Vermieter sind insoweit verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten. Die Kosten der Rauchwarnmelder und dessen Installation hat der Vermieter zu tragen.

Rauchwarnmelder müssen einmal jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Ob die Kosten für die jährliche Wartung über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen, ist derzeit in der Rechtsprechung umstritten. So haben sich das Landgericht Magdeburg, das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Lübeck für eine Umlage entschieden, während das Amtsgericht Bielefeld und das Amtsgericht Potsdam eine Abwälzung auf den Mieter untersagt haben. Ohnedies hat die Funktionsprüfung durch den jeweiligen unmittelbaren Besitzer, also den Mieter, zu erfolgen.

Mietkosten für den Rauchwarnmelder darf der Vermieter nach der Ansicht des Deutschen Mieterbundes nicht auf den Mieter umlegen. Das Landgericht Magdeburg hat jedoch die gegenteilige Auffassung vertreten. Ob durch obergerichtliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ein Mehr an Rechtssicherheit erlangt werden kann, bleibt abzuwarten.

Die Kosten für einen Rauchwarnmelder mit Langzeitbatterie liegen in der Regel bei ca. 30 € pro Stück. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Geräte das VDS Prüfzeichen tragen und der DIN Norm 14676 entsprechen. Jedenfalls sollten Wohnungen nicht nur im Hinblick auf die Gefahren für Leib und Leben mit entsprechenden Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, sondern auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung ab 31.12.2014, da viele Brandschutzversicherungen entsprechende Klauseln enthalten.

Wir empfehlen, Mieter schriftlich auf deren Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder hinzuweisen und sich quittieren zu lassen, dass zu diesem Zweck eine passende Bedienungsanleitung übergeben wurde. In künftigen Mietverträgen sollte eine dahingehende Regelung von Anfang an enthalten sein. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie hierzu Hilfe benötigen.

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