Seitenbereiche

Neues Werk-, Bau- und Architektenvertragsrecht ab 01.01.2018

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren wird das Werkvertragsrecht mit Wirkung ab 01.01.2018 modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Das Gesetz verfolgt das Ziel, mehr Verbraucherrechte, mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen.

Aufgrund des Gesetzes wird Verbrauchern künftig das Recht eingeräumt, den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Ferner ist der Unternehmer/Handwerker u. a. zukünftig verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Außerdem müssen Bauverträge in Zukunft Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus enthalten. Zudem sind Handwerker verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt.

Durch neue Kapitel zum Bau-,Verbraucherbau-, Architekten- und Ingenieurvertrag wird das Gesetz zudem klarer strukturiert.

Auch die Voraussetzungen für Rechtsfolgen der Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund werden jetzt erstmals gesetzlich geregelt.

Wichtig ist auch, dass Bauverträge ab Wirksamwerden der Gesetzesänderung nur noch in Schriftform gekündigt werden dürfen.

Aber auch die Rechte der Handwerker werden gestärkt. Baut der Handwerker einem Kunden mangelhaftes Material ein, kann der Handwerker künftig den Verkäufer des Materials auch dann wegen angefallener Aus- und Wiedereinbaukosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer selbst den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat. Zudem wird die Abnahmefiktion neu geregelt.

Neben diesen beispielhaft aufgeführten Neuregelungen sieht das Gesetz noch weitere Anpassungen und Modernisierungen des Rechts vor, sodass Bauunternehmer, Handwerker und Architekten sich rechtzeitig auf das neue Recht einstellen sollten. Insoweit sollten insbesondere Vertragsmuster und Formularschreiben geprüft und gegebenenfalls angepasst werden sowie auf die Einhaltung der neuen Verbraucherschutzrechte geachtet werden.

Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, sollten auch diese überprüft werden.

Das neue Gesetz gilt zwar erst für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Es gilt aber zu beachten, dass auf bindende Angebote die noch im Jahr 2017 abgegeben werden und erst im Jahr 2018 angenommen werden auch bereits das neue Recht anzuwenden sein wird.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Hinblick auf die Neuregelungen.

Datum:
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.