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Vorsicht bei Arbeit auf Abruf!

Arbeit auf Abruf bietet den Vorteil, unvorhersehbare Engpässe abfangen zu können, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen.

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 ging eine Änderung des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBFG) hinsichtlich der Regelungen solcher Arbeitsverhältnisse einher, die bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und dem tatsächlichen Abruf der Arbeit berücksichtigt werden muss.

Ist mit dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart worden, darf der Arbeitgeber zusätzlich weitere 25% dieser vereinbarten Mindestarbeitszeit abrufen.
Beispiel: Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 30 Stunden. Der Arbeitgeber darf wöchentlich maximal 37,5 Stunden Arbeit vom Arbeitnehmer abrufen.

Wurde hingegen eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber maximal 20% der Arbeitszeit weniger abrufen, ohne in Annahmeverzug zu geraten und die vereinbarte Arbeitszeit – trotz fehlender Arbeitsleistung – vergüten zu müssen.
Beispiel: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 30 Stunden. Wenn der Arbeitgeber nur 24 Stunden abruft, muss er auch nur 24 Stunden bezahlen. Wenn er hingegen nur 20 Stunden abruft, muss er dennoch 24 Stunden vergüten.

Aus dem Gesetz geht nicht hervor, ob der Abruf zusätzlicher Arbeitsleistungen bei einer vereinbarten Mindestarbeitszeit bzw. der Verzicht auf Arbeitsleistungen bei einer vereinbarten Höchstarbeitszeit ausdrücklich vereinbart werden muss. Es empfiehlt sich in jedem Fall, das Volumen der zusätzlich abrufbaren Arbeitsleistung bzw. der nicht abrufpflichtigen Arbeitsleistung vertraglich zu vereinbaren.

Soweit das Modell „Arbeit auf Abruf“ bei geringfügigen Beschäftigen (Mini-Jobs) eingesetzt wird, ist zudem Folgendes zu beachten: Mini-Jobs sind überwiegend sozialversicherungsfrei. Sollte jedoch die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt worden sein, gilt kraft Gesetz eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (vor Änderung des TzBFG: 10 Stunden) als vereinbart. Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber diese Arbeitszeit von 20 Stunden nicht abruft, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung der 20 Stunden. Ausgehend vom Mindestlohn (aktuell 9,19 EUR) würde dem eigentlichen „Mini-Job’ler“ ein sozialversicherungspflichtiges (!) Mindesteinkommen von 795,85 EUR zustehen.

Wir empfehlen daher in jedem Fall, den Umfang der Arbeitszeit und die Deklarierung als Höchst- oder Mindestarbeitszeit eindeutig und idealerweise schriftlich (Nachweiszweck) zu vereinbaren!

Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Hinblick auf die Erstellung Ihrer Arbeitsverträge bzw. die Überprüfung Ihrer vorhandenen Arbeitsverträge auf Anpassungsbedarf.

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