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Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kranke Arbeitnehmer verdienen Erholung und Schonung zur Genesung. Wird ein Arbeitnehmer jedoch wiederholt z.B. bei Ärger auf der Arbeit oder vor oder nach freien Tagen krank und entsteht der Verdacht, der Arbeitnehmer „feiert krank“, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie Klarheit geschaffen werden kann.

Zunächst kann stets das direkte Gespräch gesucht werden. Zwar ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet Auskunft zu erteilen, eventuell können aus der direkten Reaktion aber bereits Informationen abgeleitet werden.

Zudem ist stets die frühzeitige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu verlangen. Arbeitnehmer sind hierzu gesetzlich verpflichtet, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die Vorlage der AU schon früher zu verlangen. Damit der Arbeitgeber nicht in jedem Einzelfall spontan überlegen muss, ob er die AU früher verlangt, können die Arbeitnehmer zur früheren Vorlage der AU (z.B. auch bei einer eintägigen Krankheit) im Arbeitsvertrag verpflichtet werden.

Der AU kommt ein hoher Beweiswert zu. Gleichwohl ist es möglich, diesen Beweiswert zu erschüttern. Hierfür bietet sich in Wiederholungsfällen beispielsweise einen Antrag auf gutachterliche Stellungnahme durch den MDK und/oder eine „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse an. Arbeitgeber können mit der „Zusammenhangsanfrage“ bei den Krankenkassen per Datentausch abfragen, ob vorhergehende Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Krankheit bestanden. Wird dies bestätigt, ist dies ein Indiz für ein Grundleiden und eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieses Grundleidens.

Gerne prüfen wir, ob in den von Ihnen verwendeten Arbeitsverträgen insoweit Anpassungsbedarf besteht und sind Ihnen in Verdachtsfällen gerne behilflich.

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