Seitenbereiche

Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven bei Realteilung

Seien Sie in Sachen Landwirtschaft immer auf dem neusten Stand der Dinge - egal ob rechtlich oder im Bereich der Steuern.

/steuernews_landwirtschaft/

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 14 EStG um einen Absatz 3 ergänzt (zu Absatz 2 vgl. Beitrag auf Seite 3). Der neue Absatz 3 bestimmt, dass Grundstücke, die im Zuge der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an einzelne Mitunternehmer übertragen werden, unabhängig von der Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zur tatsächlichen Veräußerung oder Entnahme weiterhin Betriebsvermögen bleiben. Mit der Gesetzesänderung wird die bisherige Verwaltungsauffassung zur Behandlung der Realteilung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft, bei der landwirtschaftliche Grundstücke auf Mitunternehmer übertragen werden, gesetzlich festgeschrieben. Die Neuregelung widerspricht dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (entgegen Urteil vom 17.5.2018, VI R 66/15).

Voraussetzung

Die gesetzliche Fiktion einer Fortführung landwirtschaftlicher Grundstücke als Betriebsvermögen gilt jedoch nur dann, wenn mindestens eine übertragene Fläche weiterhin der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren dient (§ 14 Abs. 3 Satz 3 EStG). Werden keine land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Flächen übertragen, sondern z. B. ein Mietwohngrundstück, muss dieses zwangsläufig in das Privatvermögen übernommen werden und der ausscheidende Mitunternehmer muss die stillen Reserven versteuern.

Verpächterwahlrecht

Die neue Vorschrift ermöglicht den aus einem Landwirtschaftsbetrieb ausscheidenden Mitunternehmern außerdem, ihr Verpächterwahlrecht geltend zu machen bzw. die einzelnen Grundstücke erstmalig zu verpachten, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Es kommt dabei weder auf die Größe des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks noch auf die Frage, ob das Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen oder aus einem Sonderbetriebsvermögen stammt, an. Damit eröffnet die neue Vorschrift ausscheidenden Landwirten die Möglichkeit, den Besteuerungszeitpunkt der stillen Reserven mittels Aufnahme einer Verpachtungstätigkeit entsprechend hinauszuschieben. Der neue § 14 Abs. 3 EStG ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat (§ 52 Abs. 22c Satz 1 EStG).

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns

Die HNW ist eine Gruppe spezialisierter Unternehmen in der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, die sich gesamtheitlich mit Ihren und den individuellen Erfordernissen Ihres Unternehmens auseinandersetzt. Das Team von gut ausgebildeten, fachlich geschulten und motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bildet die Basis unserer erfolgreichen Beratung am Kanzleistandort in Fulda

HNW Herber Niewelt Witzel Partnerschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft
Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.