Durchschnittssatzbesteuerung
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hierzu zählen auch Tierhaltungsbetriebe und Tierzuchtbetriebe – können ihre betrieblichen Umsätze, sofern es sich um begünstigte Umsätze und nicht um Leistungen wie z. B. Getränke oder alkoholische Flüssigkeiten handelt – mit einem Durchschnittssatz von 9,5 % anstelle des 19%igen Regelsteuersatzes versteuern. Der Vorsteuerabzug beträgt dann ebenfalls 9,5 %. Im Ergebnis zahlt der Landwirt für die begünstigten Umsätze keine Umsatzsteuer.
Vieheinheiten-Obergrenze
Die attraktive Durchschnittssatzbesteuerung können Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe nur dann nutzen, wenn sie bestimmte Vieheinheiten-Obergrenzen nicht überschreiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Ende letzten Jahres veröffentlichten Urteil entschieden, dass diese Obergrenze nicht pro Betrieb, sondern für alle von einem Unternehmer geführten Betriebe zu ermitteln und zusammenzurechnen ist (Urteil vom 26.5.2021, veröffentlicht am 9.12.2021). Der BFH begründet dies u. a. damit, dass aus dem Gesetzeswortlaut „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ alle Umsätze gemeint sind, die ein Unternehmer aus der Landwirtschaft erzielt.
Fazit
Nach der neuen BFH Rechtsprechung werden Grenzfälle, in denen zwei knapp unter der Vieheinheiten-Obergrenze liegende Betriebe die Obergrenze überschreiten (sofern diese ein und demselben Unternehmer gehören) immer häufiger werden. Obwohl das Urteil nicht überzeugt, da der Gesetzeswortlaut auf den „Betrieb“ und nicht auf das „Unternehmen“ abstellt, müssen alle Betriebe eines Unternehmers in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Stand: 25. Februar 2022