Notwendiges Betriebsvermögen
Wird ein ganzer land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, zählen die dem Betrieb dazugehörenden und vom Pächter genutzten Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebs. Doch wie ist ein vom Verpächter nachträglich erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück zu beurteilen?
BFH-Urteil
Die Finanzverwaltung neigt natürlicherweise stets dazu, von einem Landwirt nachträglich angeschaffte Grundstücke dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen und diesem eine Betriebseinlage zu unterstellen. Dann nämlich kann im Zeitpunkt der Wiederveräußerung ein steuerpflichtiger Gewinn besteuert werden. Im Streitfall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu entscheiden hatte, wurde einem Landwirt ein Gewinn von über € 800.000,00 unterstellt. Der Landwirt tauschte in dem betreffenden Fall Grünflächen durch andere Flächen aus. Nach Auffassung des BFH zählt ein von einem Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs, „wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird“. Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück und rechnete die erworbenen Grundstücke dem Privatvermögen des Landwirts zu, womit er diese dann steuerfrei veräußern konnte (BFH vom 19.12.2019 VI R 53/16).
Stand: 01. September 2020