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Ermittlung von Vieheinheiten im Organkreis

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Umsatzsteuerliche Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz/UStG geregelt und liegt vor, „wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft)“. Gemäß der Vorschrift sind die Unternehmensteile einer Organschaft als ein Unternehmen zu behandeln.

Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze

Für die Prüfung der nach dem Bewertungsgesetz (§§ 51, 51a, BewG zur Regelung ab 1.1.2025 vgl. § 241 BewG) maßgeblichen Vieheinheiten-Obergrenze für die Umsatzsteuer-Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz/UStG) hat der Bundesfinanzhof/BFH mit Urteil vom 26.5.2021 (V R 11/18) entschieden, dass die Obergrenze für alle Betriebe eines Unternehmens in der Organschaft einheitlich zu ermitteln ist. Das heißt, dass die Vieheinheiten und die Nutzflächen eines jeden Betriebs zusammenzurechnen sind.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung mit Schreiben vom 30.6.2023 (III C 2 - S 7410/19/10001 :024) um und änderte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 24.1 Abs 1 (vgl. neue Sätze 6 und 7). Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anwendbar. Keine Anwendung finden die Neuregelungen für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung über einen Gewerbebetrieb erfolgt und die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

Stand: 29. August 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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